Pflegeversicherung
Stand 07/2007
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen; die Lebenserwartung steigt – und damit auch das Risiko ein Pflegefall zu werden. Die staatliche Pflegeversicherung hilft im Ernstfall. Aber sie deckt oft weniger als die Hälfte der tatsächlich entstehenden Kosten ab. Die private Vorsorge ist damit unverzichtbar. Notfalls müssen die Angehörigen die Zahlungen aufbringen.
Die Produkte der Versicherer haben sich weiterentwickelt. Zwischenzeitlich sind auch Demenz und eine steigende Rente im Bezugszeitraum zum Inflationsausgleich versicherbar. Je nach persönlicher Entscheidung besteht die Wahl zwischen der Einstufung nach ATL-Liste (Aktivitäten des täglichen Lebens) und des SGB (Sozialgesetzbuch).
Betriebliche Altersversorgung -- Mitteilungspflichten des Arbeitgebers zur steuerlichen Behandlung von bAV-Verträgen
Stand 07/2007
Ende 2006 hat der Gesetzgeber den § 5 Lohnsteuerdurchführungsverordnung neu gestaltet. Um den Versorgungsträgern (Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds) und der Finanzverwaltung die korrekte steuerliche Behandlung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen, wurden dem Arbeitgeber neue Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt.
Danach sind Arbeitgeber mit Direktversicherungen, Pensionskassen- und Pensionsfonds-Versorgungen verpflichtet, die steuerlich maßgebenden Daten zu dokumentieren und an den jeweiligen Versorgungsträger jährlich, spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, eine Mitteilung über die steuerliche Behandlung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr zu machen. Ansonsten muss der Versorgungsträger von steuerbegünstigten Beiträgen ausgehen. Die Leistung ist dann im Bezugszeitraum zu versteuern.
Erst wenn der Versorgungsträger bestätigt, dass er die jeweilige steuerliche Behandlung der Beiträge zu den Versorgungen bereits kennt, kann der Arbeitgeber auf die jährliche Mitteilungspflicht verzichten. Weiterhin müssen jedoch künftige Änderungen zu einer Versorgung, wie z.B. Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Beiträge bei Eigenbeitragszahlung aufgrund Elternzeit, jeweils gesondert angezeigt werden.
Umweltschadengesetz (USchadG)
Am 14.11.2007 tritt das neue Umweltschadengesetz in Deutschland in Kraft. Es sieht eine rückwirkende Haftung ab 30.04.2007 vor.
Das UschadG normiert eine neue öffentlich-rechtliche Haftung von Umweltschäden an:
- geschützten Tieren, Pflanzen und Lebensräumen (sog. Biodiversität)
- eigenen und fremden Böden
- eigenen und fremden Gewässern
Von der neuen Haftung sind alle beruflich/gewerblich Tätigen betroffen. Für besonders umweltgefährdende Berufsgruppen (auch Landwirte/Winzer) gilt dabei eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie haften, auch wenn sie keine Schuld trifft.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind in den aktuellen Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherungen nicht mitversichert. Derzeit erarbeiten die Versicherer ihre Deckungskonzepte. Dabei kristallisiert sich ein Bausteinsystem heraus:
- Baustein I Schäden an Biodiversität, Gewässer (ex Grundwasser), Boden außerhalb der Vers.nehmer-Grundstücke
- Baustein II Zusatzdeckung für Schäden an Biodiversität, Gewässer (incl. Grundwasser), Boden auf eigenen Grundstücken des Vers.nehmers
- Baustein III Zusatzdeckung für Schäden an eigenem Boden des Vers.nehmers nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Durch die faktisch bereits eingetretene Haftung sind wir bemüht, sofortigen Versicherungsschutz für Baustein I sicher zu stellen. Um Angebote einzuholen, werden häufig Zusatzangaben erforderlich werden. Tlw. sind die Versicherer aber auch einfach „noch nicht so weit“. Besteht dringender Handlungsbedarf (auch für Erweiterungen auf Baustein II und III) teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit.
D+O (directors + officers)
Das Thema Managerhaftung und Versicherungsschutz hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Lange Zeit galten Unternehmensleiter als nahezu unantastbar.
Dies hat sich grundlegend gewandelt: Neben einer äußerst strengen gesetzlichen Haftung sehen sich Manager inzwischen einer zunehmenden gesetzgeberischen Regelungsdichte, einher gehend mit erhöhten Organisations-/Dokumentations- und Überwachungspflichten gegenüber. Durch permanente Haftungsverschärfungen und eine veränderte Anspruchsmentalität werden sie deshalb immer häufiger Ziel von hohen Schadensersatzklagen – sowohl seitens Dritter als auch des eigenen Unternehmens.
Unterläuft Ihnen als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsorgan von Kapitalgesellschaften ein Managementfehler, haften Sie unbegrenzt für einen entstandenen Schaden – und das ggf. auch mit Ihrem Privatvermögen.
Mit einer D+O können Sie sich vor den finanziellen Folgen schützen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.
Die Abwehr unbegründeter und die Befriedigung begründeter Ansprüche sowie das Verwaltungsverfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann über eine Haftpflichtversicherung versichert werden. Auch nur die Teildeckung des Rechtsschutzes ist möglich.
Forderungsausfall / Warenkreditversicherung
Neben der bisherigen Kreditprüfung und dem „Insolvenzschutz“ bei Forderungsausfall können nun auch die Rechtsverfolgungskosten bei bestrittenen Forderungen abgesichert werden. Obligatorisch sollte das Fabrikationsrisiko und protracted default (Nichtzahlungstatbestand mit vorgeschaltetem Inkasso) eingeschlossen sein.
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