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Ihre Absicherung unterliegt einem ständigen Anpassungsbedarf. Nachstehend erhalten Sie einen Einblick über entscheidende Veränderungen, die wesentliche Folgen mit sich bringen und / oder eine Anpassung Ihrer Absicherung erfordern.

 
Pflegeversicherung
Stand 02/2011
Zum 01.01.2011 wurden die Höchstbeiträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte ohne Beihilfeanspruch auf € 72,40 und für Versicherte mit Beihilfeanspruch auf € 28,96 festgesetzt.
 
Im Zuge dessen wird der Pflege-Ehegattenabschlag bei Altversicherten (Bestand zum 01.01.1995) überprüft und muss von angeschriebenen Kunden bei entsprechenden Einkommensvoraussetzungen neu beantragt werden. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnergemeinschaften.
 
Sicherheitsvorschriften -- Abstellen von KFZ in Betriebsräumen
Stand 10/2010
In Baden-Württemberg ist das Abstellen von KFZ in "anderen Räumen als Garagen" in der Garagenordnung geregelt. Bis auf wenige Ausnahmen dürfen danach KFZ nicht in Betriebsräumen abgestellt werden.
 
Gebäude- und Inhaltsversicherungen sehen die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften vor. Neben einer Gefährdung des Versicherungsschutzes ist u.U. eine strafrechtliche Verantwortung bei einer abweichenden Handhabung gegeben.
 
Betriebliche Altersversorgung -- Versorgungsausgleichkasse (VAUSK)
Stand 11/2009
Zur Erfüllung des ab 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts gründeten Lebensversicherer die VAUSK als Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG).
 
Das neue Versorgungsausgleichsrecht regelt bei Scheidungen, dass die Rentenansprüche der Ex-Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, je zur Hälfte geteilt werden. Das Gesetz sieht dabei vor, dass der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen neuen Vertrag beim Versorgungsträger des geschiedenen Ehepartners erhält (so genannte interne Teilung). Es besteht aber auch die Option, die Leistungen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen zu lassen (externe Teilung).
 
Bei einer externen Teilung, in denen der Ausgleichsberechtigte keine konkrete Angaben zur Übertragung seiner Leistungen macht, springt auf Anweisung des Familiengerichtes die VAUSK ein.
 
Weil die VAUSK eine gesetzliche Auffanglösung ist, können Verträge nicht mit eigenen Beiträgen der Versorgungsberechtigten fortgeführt und Abschluss- und Vertriebskosten nicht erhoben werden.
 
Kraftfahrtvers. -- Feuerwehreinsätze nun auch im Südwesten kostenpflichtig
Stand 11/2009
Die Einsätze der Feuerwehr bei Fahrzeugbränden und Verkehrsunfällen werden nun auch im Südwesten den Verursachern oder deren Versicherungen in Rechnung gestellt.
 
Versicherungsschutz für einen Brandschaden am eigenen Fahrzeug besteht über die Fahrzeugversicherung (Teilkasko). Die Mitversicherung gewinnt damit noch mehr an Bedeutung.
 
Schwere Erkrankungen – ein unterschätztes Risiko für mittelständische Unternehmen
Stand 05/2009
Die Gefahr eines längerfristigen krankheitsbedingten Ausfalls eines wichtigen Mitarbeiters in Schlüsselposition ist meist größer als sich viele Unternehmer eingestehen wollen. Auch der Unternehmer selbst ist vor diesem Risiko nicht gefeit. Um in der Folge den Ausfall vorübergehend aufzufangen oder aber um sich selbst aus dem Geschäftsleben vorzeitig zurückziehen zu können, ist ein finanzieller Bedarf durchaus vorhanden.
 
Insolvenzbeobachter haben zudem festgestellt, dass Berufsunfähigkeit bzw. ein längerer krankheitsbedingter Ausfall eines Geschäftsführers ein zunehmendes Insolvenzrisiko für typische mittelständische Unternehmen darstellt. Ein wesentlicher Grund mehr, sich vor den finanziellen Folgen des krankheitsbedingten Ausfalls der Entscheider und Führungskräfte zu schützen.
 
Pflegeberatung
Stand 05/2009
Ab dem 1. Januar 2009 haben privat Pflegepflichtversicherte einen Anspruch auf Pflegeberatung. Hierzu gründeten die privaten Krankenversicherungsunternehmen die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH, um Kunden eine optimale Beratung rund um das Thema Pflege zu ermöglichen.
 
Das Beratungsangebot reicht von einem einfachen Gespräch bis hin zu einer umfassenden Pflegeberatung und Begleitung in schwierigen Situationen.
 
Pflegeversicherung
Stand 07/2007
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen; die Lebenserwartung steigt – und damit auch das Risiko ein Pflegefall zu werden. Die staatliche Pflegeversicherung hilft im Ernstfall. Aber sie deckt oft weniger als die Hälfte der tatsächlich entstehenden Kosten ab. Die private Vorsorge ist damit unverzichtbar. Notfalls müssen die Angehörigen die Zahlungen aufbringen.
 
Die Produkte der Versicherer haben sich weiterentwickelt. Zwischenzeitlich sind auch Demenz und eine steigende Rente im Bezugszeitraum zum Inflationsausgleich versicherbar. Je nach persönlicher Entscheidung besteht die Wahl zwischen der Einstufung nach ATL-Liste (Aktivitäten des täglichen Lebens) und des SGB (Sozialgesetzbuch).
 
Betriebliche Altersversorgung -- Mitteilungspflichten des Arbeitgebers zur steuerlichen Behandlung von bAV-Verträgen
 Stand 07/2007
Ende 2006 hat der Gesetzgeber den § 5 Lohnsteuerdurchführungsverordnung neu gestaltet. Um den Versorgungsträgern (Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds) und der Finanzverwaltung die korrekte steuerliche Behandlung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen, wurden dem Arbeitgeber neue Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt.
 
Danach sind Arbeitgeber mit Direktversicherungen, Pensionskassen- und Pensionsfonds-Versorgungen verpflichtet, die steuerlich maßgebenden Daten zu dokumentieren und an den jeweiligen Versorgungsträger jährlich, spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, eine Mitteilung über die steuerliche Behandlung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr zu machen. Ansonsten muss der Versorgungsträger von steuerbegünstigten Beiträgen ausgehen. Die Leistung ist dann im Bezugszeitraum zu versteuern.
 
Erst wenn der Versorgungsträger bestätigt, dass er die jeweilige steuerliche Behandlung der Beiträge zu den Versorgungen bereits kennt, kann der Arbeitgeber auf die jährliche Mitteilungspflicht verzichten. Weiterhin müssen jedoch künftige Änderungen zu einer Versorgung, wie z.B. Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Beiträge bei Eigenbeitragszahlung aufgrund Elternzeit, jeweils gesondert angezeigt werden.
 
Umweltschadengesetz (USchadG) 
Stand 07/2007
Am 14.11.2007 tritt das neue Umweltschadengesetz in Deutschland in Kraft. Es sieht eine rückwirkende Haftung ab 30.04.2007 vor.
 
Das UschadG normiert eine neue öffentlich-rechtliche Haftung von Umweltschäden an:
-        geschützten Tieren, Pflanzen und Lebensräumen (sog. Biodiversität)
-        eigenen und fremden Böden
-        eigenen und fremden Gewässern
 
Von der neuen Haftung sind alle beruflich/gewerblich Tätigen betroffen. Für besonders umweltgefährdende Berufsgruppen (auch Landwirte/Winzer) gilt dabei eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie haften, auch wenn sie keine Schuld trifft.
 
Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind in den aktuellen Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherungen nicht mitversichert. Derzeit erarbeiten die Versicherer ihre Deckungskonzepte. Dabei kristallisiert sich ein Bausteinsystem heraus:
  
- Baustein I     Schäden an Biodiversität, Gewässer (ex Grundwasser), Boden außerhalb der Vers.nehmer-Grundstücke
- Baustein II    Zusatzdeckung für Schäden an Biodiversität, Gewässer (incl. Grundwasser), Boden auf eigenen Grundstücken des Vers.nehmers
- Baustein III   Zusatzdeckung für Schäden an eigenem Boden des Vers.nehmers nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
 
Durch die faktisch bereits eingetretene Haftung sind wir bemüht, sofortigen Versicherungsschutz für Baustein I sicher zu stellen. Um Angebote einzuholen, werden häufig Zusatzangaben erforderlich werden. Tlw. sind die Versicherer aber auch einfach „noch nicht so weit“. Besteht dringender Handlungsbedarf (auch für Erweiterungen auf Baustein II und III) teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit.
 
D+O (directors + officers) 
Stand 07/2007
Das Thema Managerhaftung und Versicherungsschutz hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Lange Zeit galten Unternehmensleiter als nahezu unantastbar.
 
Dies hat sich grundlegend gewandelt: Neben einer äußerst strengen gesetzlichen Haftung sehen sich Manager inzwischen einer zunehmenden gesetzgeberischen Regelungsdichte, einher gehend mit erhöhten Organisations-/Dokumentations- und Überwachungspflichten gegenüber. Durch permanente Haftungsverschärfungen und eine veränderte Anspruchsmentalität werden sie deshalb immer häufiger Ziel von hohen Schadensersatzklagen – sowohl seitens Dritter als auch des eigenen Unternehmens.
 
Unterläuft Ihnen als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsorgan von Kapitalgesellschaften ein Managementfehler, haften Sie unbegrenzt für einen entstandenen Schaden – und das ggf. auch mit Ihrem Privatvermögen.
 
Mit einer D+O können Sie sich vor den finanziellen Folgen schützen.
 
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
Stand 07/2007
Das AGG soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.
 
Die Abwehr unbegründeter und die Befriedigung begründeter Ansprüche sowie das Verwaltungsverfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann über eine Haftpflichtversicherung versichert werden. Auch nur die Teildeckung des Rechtsschutzes ist möglich.
 
Forderungsausfall / Warenkreditversicherung 
Stand 07/2007
Neben der bisherigen Kreditprüfung und dem „Insolvenzschutz“ bei Forderungsausfall können nun auch die Rechtsverfolgungskosten bei bestrittenen Forderungen abgesichert werden. Obligatorisch sollte das Fabrikationsrisiko und protracted default (Nichtzahlungstatbestand mit vorgeschaltetem Inkasso) eingeschlossen sein.
 
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